Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung
BayEGArt 25 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Stand: 25.08.2026
Die Behörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an Stelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen. Art. 8 bis 13 gelten sinngemäß.