Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Eliteförderungsgesetz
BayEFGArt 4 Durchführung der Exzellenzprogramme
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEFG/4#abs-1 (1) Die Exzellenzprogramme für die Studienförderung und die Graduierten- und Postgraduiertenförderung werden von einer dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst angegliederten Geschäftsstelle koordiniert. Die Durchführung der Programme kann ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEFG/4#abs-2 (2) Die Geschäftsstelle wird von einem Beirat beraten, der vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unter Beachtung einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern berufen wird.