Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Eliteförderungsgesetz

BayEFG

Art 4 Durchführung der Exzellenzprogramme

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEFG/4#abs-1 (1) Die Exzellenzprogramme für die Studienförderung und die Graduierten- und Postgraduiertenförderung werden von einer dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst angegliederten Geschäftsstelle koordiniert. Die Durchführung der Programme kann ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEFG/4#abs-2 (2) Die Geschäftsstelle wird von einem Beirat beraten, der vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unter Beachtung einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern berufen wird.

Art 3 Art 5