Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Eliteförderungsgesetz

BayEFG

Art 3 Art der Förderung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEFG/3#abs-1 (1) Die Studienförderung erfolgt durch die Aufnahme in ein studienbegleitendes Exzellenzprogramm nach näherer Maßgabe des Art. 6.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEFG/3#abs-2 (2) In der Graduierten- und Postgraduiertenförderung werden Stipendien zur Durchführung einer Promotion oder eines wissenschaftlichen Vorhabens nach erfolgreichem Abschluss einer Promotion gewährt. Promotion oder wissenschaftliches Vorhaben müssen an einer im Freistaat Bayern gelegenen Hochschule oder Forschungsinstitution durchgeführt und in ein Exzellenzprogramm nach näherer Maßgabe des Art. 8 integriert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEFG/3#abs-3 (3) Die Förderleistungen erfolgen unabhängig von bestehenden Unterhaltsverpflichtungen Dritter. Das Einkommen der Geförderten wird bei allen Geldleistungen angemessen berücksichtigt.

Art 2 Art 4