(1) Die Studienförderung erfolgt durch die Aufnahme in ein studienbegleitendes Exzellenzprogramm nach näherer Maßgabe des Art. 6.
(2) In der Graduierten- und Postgraduiertenförderung werden Stipendien zur Durchführung einer Promotion oder eines wissenschaftlichen Vorhabens nach erfolgreichem Abschluss einer Promotion gewährt. Promotion oder wissenschaftliches Vorhaben müssen an einer im Freistaat Bayern gelegenen Hochschule oder Forschungsinstitution durchgeführt und in ein Exzellenzprogramm nach näherer Maßgabe des Art. 8 integriert werden.
(3) Die Förderleistungen erfolgen unabhängig von bestehenden Unterhaltsverpflichtungen Dritter. Das Einkommen der Geförderten wird bei allen Geldleistungen angemessen berücksichtigt.