Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Digitalisierung im Freistaat Bayern (Bayerische Digitalverordnung – BayDiV)

BayDiV

§ 6 Registrierungsstelle für Nutzerkonten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zuständige Stelle für die Registrierung von Nutzerkonten nach § 7 Abs. 2 OZG ist das Staatsministerium. Es kann sich zur technischen Durchführung der Unterstützung durch die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern bedienen. Die technische Unterstützung bezüglich der Organisationskonten erfolgt durch das Bayerische Landesamt für Steuern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

§ 5 § 7