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§ 6 BayDiV (Bayern) — Registrierungsstelle für Nutzerkonten

Verordnung über die Digitalisierung im Freistaat Bayern (Bayerische Digitalverordnung – BayDiV)

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Stelle für die Registrierung von Nutzerkonten nach § 7 Abs. 2 OZG ist das Staatsministerium. Es kann sich zur technischen Durchführung der Unterstützung durch die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern bedienen. Die technische Unterstützung bezüglich der Organisationskonten erfolgt durch das Bayerische Landesamt für Steuern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.