Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Digitalgesetz
BayDiGArt 8 Freier Zugang zum Internet
Stand: 25.08.2026
Jeder hat das Recht auf freien Zugang zum Internet über allgemein zugängliche Netze. Der Zugang zum Internet kann nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Allgemeine staatliche Internetzugangsblockaden sind unzulässig.