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BayDiG

Art 8 Freier Zugang zum Internet

Stand: 25.08.2026

Bayern

Jeder hat das Recht auf freien Zugang zum Internet über allgemein zugängliche Netze. Der Zugang zum Internet kann nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Allgemeine staatliche Internetzugangsblockaden sind unzulässig.

Art 7 Art 9