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Art 8 BayDiG (Bayern) — Freier Zugang zum Internet

Bayerisches Digitalgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jeder hat das Recht auf freien Zugang zum Internet über allgemein zugängliche Netze. Der Zugang zum Internet kann nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Allgemeine staatliche Internetzugangsblockaden sind unzulässig.