Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Digitalgesetz
BayDiGArt 7 Personal und Qualifizierung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/7#abs-1 (1) Der Freistaat Bayern fördert die digitale Qualifizierung der Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung. Der Freistaat Bayern trifft geeignete Maßnahmen zur Gewinnung, Bindung und Entwicklung von IT-Fachkräften in der bayerischen Staatsverwaltung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/7#abs-2 (2) Der Einsatz nutzerfreundlicher digitaler Verfahren und Anwendungen in den Behörden sowie die Einrichtung von Telearbeitsplätzen werden gefördert. Dies umfasst auch die digitale Barrierefreiheit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/7#abs-3 (3) Bei der Einführung neuer digitaler Verfahren sowie bei wesentlichen Erweiterungen oder sonstigen Änderungen bestehender Verfahren sind die hiervon betroffenen staatlichen Bediensteten angemessen fort- und weiterzubilden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/7#abs-4 (4) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden und den sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die Förderung der Telearbeit gemäß Abs. 2 und das Angebot von Fort- und Weiterbildungsangeboten gemäß Abs. 3 empfohlen.