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BayDiG

Art 52 Errichtung der BayKommun

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/52#abs-1 (1) Es besteht eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „BayKommun“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/52#abs-2 (2) Gemeinsame Träger der BayKommun sind der Freistaat Bayern sowie die Gemeinden, Landkreise und Bezirke.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/52#abs-3 (3) Weitere Träger können mit Zustimmung der in Abs. 2 genannten Träger durch öffentlich-rechtlichen Vertrag aufgenommen werden.

Art 51 Art 53