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BayDiG

Art 17 Digitale Dienste

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/17#abs-1 (1) Die Behörden sollen geeignete Dienste auch digital über allgemein zugängliche Netze anbieten. Die Behörden sollen dabei zugleich die Informationen bereitstellen, die ihre sachgerechte und nutzerfreundliche digitale Inanspruchnahme ermöglichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/17#abs-2 (2) Für die Nutzung des digitalen Weges werden vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Kosten erhoben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/17#abs-3 (3) Veröffentlichungspflichtige Mitteilungen und amtliche Verkündungsblätter sollen auch digital bekannt gemacht werden. Vorbehaltlich entgegenstehender rechtlicher Vorgaben kann die Bekanntmachung ausschließlich digital erfolgen, wenn eine Veränderung der veröffentlichten Inhalte ausgeschlossen ist und die Einsichtnahme auch unmittelbar bei der die Veröffentlichung veranlassenden Stelle auf Dauer gewährleistet wird. Das Nähere regelt die Staatsregierung für ihren Bereich durch Bekanntmachung.

Art 16 Art 18