Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Denkmalschutzgesetz

BayDSchG

Art 24 Militärgelände, Verteidigungsgüter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSchG/24#abs-1 (1) Auf dauerhaft militärisch genutzten Grundstücken, die im Eigentum des Bundes stehen oder deren militärische Nutzung dinglich gesichert ist (Militärgelände), liegen die der Landes- und Bündnisverteidigung dienenden Vorhaben und eine den jeweils aktuellen militärischen Anforderungen entsprechende Nutzung vorhandener Baudenkmäler im überragenden öffentlichen Interesse. Abweichend von Art. 4 Abs. 2 und 3, Art. 5 und 6 ist das Landesamt für Denkmalpflege vor entsprechenden Maßnahmen zu beteiligen und seine Stellungnahme maßgeblich zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSchG/24#abs-2 (2) Der Denkmalschutz muss im Interesse der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands die Belange der Forschung, Erprobung und Herstellung von Verteidigungsgütern oder verteidigungsrelevanten Technologien der Luft- und Raumfahrt maßgeblich berücksichtigen und abwägen.

Art 23 Art 25