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BayDSG

Art 37 Schadenersatz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/37#abs-1 (1) Hat eine öffentliche Stelle einer betroffenen Person durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz rechtswidrige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einen Schaden zugefügt, ist ihr Rechtsträger der betroffenen Person zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit bei einer nicht automatisierten Verarbeitung der Schaden nicht auf ein Verschulden des Verantwortlichen zurückzuführen ist. Sind bei einer Datei mehrere Stellen speicherungsberechtigt und sind Geschädigte nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser Stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/37#abs-2 (2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/37#abs-3 (3) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/37#abs-4 (4) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der betroffenen Person mitgewirkt, ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/37#abs-5 (5) Vorschriften, nach denen Ersatzpflichtige in weiterem Umfang als nach dieser Vorschrift haften oder nach denen andere für den Schaden verantwortlich sind, bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/37#abs-6 (6) Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten steht offen.

Art 36 Art 38