Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Datenschutzgesetz
BayDSGArt 36 Vertrauliche Meldung von Datenschutzverstößen
Stand: 25.08.2026
Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können. Art. 12 Abs. 2 gilt für die zur Entgegennahme dieser Meldungen betraute Stelle entsprechend.