Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Datenschutzgesetz

BayDSG

Art. 36 Vertrauliche Meldung von Datenschutzverstößen

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können. Art. 12 Abs. 2 gilt für die zur Entgegennahme dieser Meldungen betraute Stelle entsprechend.

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