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BayDSG

Art 27 Staatliche und kommunale Auszeichnungen und Ehrungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/27#abs-1 (1) Zur Vorbereitung und Durchführung staatlicher oder kommunaler Auszeichnungen oder Ehrungen dürfen personenbezogene Daten, einschließlich der Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeitet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/27#abs-2 (2) Andere öffentliche Stellen dürfen die zur Vorbereitung und Durchführung staatlicher oder kommunaler Auszeichnungen und Ehrungen erforderlichen personenbezogenen Daten, einschließlich der Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, an die dafür zuständigen Stellen übermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/27#abs-3 (3) Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Abs. 1 für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person gemäß Art. 8 Abs. 2 vor.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/27#abs-4 (4) Soweit eine Verarbeitung ausschließlich für die in Abs. 1 genannten Zwecke erfolgt, sind die Art. 13 bis 16, 19 und 20 DSGVO nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/27#abs-5 (5) Die nach Abs. 1 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für den dort genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind. Eine Löschung von Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Kommunikationsdaten kann unterbleiben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/27#abs-6 (6) Abweichend von Art. 58 Abs. 2 DSGVO steht dem Landesbeauftragten bei der Überwachung der Anwendung von den Abs. 1 bis 5 nur das Beanstandungsrecht nach Art. 16 Abs. 4 zu.

Art 26 Art 28