Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Datenschutzgesetz

BayDSG

Art 15 Ernennung und Aufgaben (zu Art. 51 bis 58 DSGVO)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/15#abs-1 (1) Der Landesbeauftragte nach Art. 33a der Verfassung ist zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DSGVO und überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen. Der Landesbeauftragte ist Beamter auf Zeit. Die Ernennung, Entlassung und Abberufung erfolgt durch den Präsidenten des Landtags.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/15#abs-2 (2) Die Aufsicht durch den Landesbeauftragten erstreckt sich nicht auf Akten zu einer Sicherheitsüberprüfung, soweit die betroffenen Personen der Aufsicht schriftlich gegenüber dem Verantwortlichen widersprochen haben. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffenen Personen in allgemeiner Form über ihr Widerspruchsrecht nach Satz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/15#abs-3 (3) Der Landtag oder die Staatsregierung können den Landesbeauftragten unbeschadet seiner Unabhängigkeit ersuchen, zu bestimmten Vorgängen aus seinem Aufgabenbereich Stellung zu nehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/15#abs-4 (4) Der Landesbeauftragte bedient sich einer Geschäftsstelle, die beim Landtag eingerichtet wird. Verwaltungsangelegenheiten der Geschäftsstelle werden vom Landtagsamt wahrgenommen, soweit sie nicht der Zuständigkeit des Landesbeauftragten unterliegen.

Art 14 Art 16