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# Art 15 BayDSG (Bayern) — Ernennung und Aufgaben (zu Art. 51 bis 58 DSGVO)

Bayerisches Datenschutzgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landesbeauftragte nach Art. 33a der Verfassung ist zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DSGVO und überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen. Der Landesbeauftragte ist Beamter auf Zeit. Die Ernennung, Entlassung und Abberufung erfolgt durch den Präsidenten des Landtags.

(2) Die Aufsicht durch den Landesbeauftragten erstreckt sich nicht auf Akten zu einer Sicherheitsüberprüfung, soweit die betroffenen Personen der Aufsicht schriftlich gegenüber dem Verantwortlichen widersprochen haben. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffenen Personen in allgemeiner Form über ihr Widerspruchsrecht nach Satz 1.

(3) Der Landtag oder die Staatsregierung können den Landesbeauftragten unbeschadet seiner Unabhängigkeit ersuchen, zu bestimmten Vorgängen aus seinem Aufgabenbereich Stellung zu nehmen.

(4) Der Landesbeauftragte bedient sich einer Geschäftsstelle, die beim Landtag eingerichtet wird. Verwaltungsangelegenheiten der Geschäftsstelle werden vom Landtagsamt wahrgenommen, soweit sie nicht der Zuständigkeit des Landesbeauftragten unterliegen.

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Zitiervorschlag: Art 15 BayDSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/15

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