Gesetze / Landesrecht Bayern / Börsenverordnung
BayBörsV§ 1 Wahl nach Gruppen, Wahlrecht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/1#abs-1 (1) Die Mitglieder des Börsenrats der Börse München werden gemäß § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 des Börsengesetzes (BörsG) aus der Mitte der nachstehenden Wählergruppen wie folgt gewählt:
1.
genossenschaftliche Kreditinstitute
1 Vertreter
2.
öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
3 Vertreter
3.
private Kreditinstitute, mit den Kreditinstituten verbundene Kapitalanlagegesellschaften und sonstige Unternehmen sowie Wertpapierinstitute
8 Vertreter
4.
Skontroführer und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 12 des Kreditwesengesetzes
2 Vertreter
5.
Versicherungsunternehmen
1 Vertreter
6.
sonstige Emittenten mit den Untergruppen
a)
Emittenten, deren emittierte Wertpapiere zum regulierten Markt der Börse München zugelassen sind,
3 Vertreter
b)
Emittenten, deren emittierte Wertpapiere in den Handel im Freiverkehr in dem Segment m:access der Börse München einbezogen sind,
4 Vertreter.
Für die Anleger werden zwei Vertreter von den übrigen Mitgliedern des Börsenrats mit einfacher Mehrheit hinzugewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/1#abs-2 (2) Es sollen mehr Bewerber vorgeschlagen werden, als in den Börsenrat zu wählen sind.