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§ 12 Wahlanfechtung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/12#abs-1 (1) Wahlberechtigte können Einsprüche gegen die Wahl innerhalb einer Woche gerechnet vom Tag der ersten Bekanntmachung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 an beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/12#abs-2 (2) Über ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die nicht den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären und eine Neuwahl durchzuführen, entscheidet der Wahlausschuss. Das Gleiche gilt für nicht ordnungsgemäß erhobene Einsprüche. Die Einspruchsführer sind von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/12#abs-3 (3) Nicht unter Abs. 2 fallende Einsprüche leitet der Wahlausschuss mit seiner Stellungnahme in Textform dem Börsenrat zur Entscheidung zu.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/12#abs-4 (4) Gibt der Börsenrat einem Einspruch statt, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung und Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuss zu berufen. Die Ungültigkeitserklärung der Wahl ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bekannt zu machen. Weist der Börsenrat Einsprüche zurück, sind die Einspruchsführer von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten.

§ 11 § 13