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§ 1 BayBörsV (Bayern) — Wahl nach Gruppen, Wahlrecht

Börsenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder des Börsenrats der Börse München werden gemäß § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 des Börsengesetzes (BörsG) aus der Mitte der nachstehenden Wählergruppen wie folgt gewählt:

1.

genossenschaftliche Kreditinstitute

1 Vertreter

2.

öffentlich-rechtliche Kreditinstitute

3 Vertreter

3.

private Kreditinstitute, mit den Kreditinstituten verbundene Kapitalanlagegesellschaften und sonstige Unternehmen sowie Wertpapierinstitute

8 Vertreter

4.

Skontroführer und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 12 des Kreditwesengesetzes

2 Vertreter

5.

Versicherungsunternehmen

1 Vertreter

6.

sonstige Emittenten mit den Untergruppen

a)

Emittenten, deren emittierte Wertpapiere zum regulierten Markt der Börse München zugelassen sind,

3 Vertreter

b)

Emittenten, deren emittierte Wertpapiere in den Handel im Freiverkehr in dem Segment m:access der Börse München einbezogen sind,

4 Vertreter.

Für die Anleger werden zwei Vertreter von den übrigen Mitgliedern des Börsenrats mit einfacher Mehrheit hinzugewählt.

(2) Es sollen mehr Bewerber vorgeschlagen werden, als in den Börsenrat zu wählen sind.