Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Entnahme von Wasser aus der Donau und die Zusammenarbeit bei wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorhaben vom 13. Mai/1. Juni 1970
BayBwWwirtVertr§ 3 Umfang und Dauer der Wasserentnahme
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBwWwirtVertr/3#abs-1 (1) Das Wasser wird wie folgt entnommen:
1. Die Entnahme aus der Donau wird vorerst auf maximal 2 300 l/s begrenzt. Dabei dürfen aus dem Einzugsgebiet der Donau im täglichen Mittel nicht mehr als 2 000 l/s abgeleitet werden. Voraussetzung für die Entnahme ist, daß Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 getroffen sind.
2. Sobald der Speicherraum betriebsbereit ist (vgl. § 4), wird die Entnahme aus der Donau auf maximal 4 000 l/s begrenzt. Davon dürfen aus dem Einzugsgebiet der Donau im täglichen Mittel nicht mehr als 3 300 l/s abgeleitet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBwWwirtVertr/3#abs-2 (2) Mit der Wasserentnahme aus der Donau kann im Jahr 1973 begonnen werden. Die Dauer der Gewässerbenutzung wird ab ihrem Beginn auf 60 Jahre festgelegt. Wünscht das Land Baden-Württemberg, daß die Wasserbenutzung fortgesetzt wird, so werden die vertragschließenden Länder rechtzeitig vor Ablauf der Frist über eine Verlängerung verhandeln.