Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Blindengeldgesetz
BayBlindGArt 7 Verfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBlindG/7#abs-1 (1) Das SGB I und das SGB X finden Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält. Abweichend von § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von vier Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBlindG/7#abs-2 (2) § 118 Abs. 3 bis 4a SGB VI gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBlindG/7#abs-3 (3) Für Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1.