Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Blindengeldgesetz
BayBlindGArt. 7 Verfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBlindG/7#abs-1 (1) Das SGB I und das SGB X finden Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält. Abweichend von § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von vier Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBlindG/7#abs-2 (2) § 118 Abs. 3 bis 4a SGB VI gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBlindG/7#abs-3 (3) Für Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 7 BayBlindG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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- BSG, 24.02.2016 – B 13 R 22/15 RRentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - anderweitige Verfügung - Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenbeziehers - KontoauflösungZitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.