Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Blindengeldgesetz

BayBlindG

Art 1 Anspruch

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBlindG/1#abs-1 (1) Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten auf Antrag, soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern haben oder soweit die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dies vorsieht, zum Ausgleich der durch diese Behinderungen bedingten Mehraufwendungen ein monatliches Blindengeld.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBlindG/1#abs-2 (2) Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind gelten auch Personen,

1. deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig nicht mehr als 1/50 beträgt oder

2. bei denen durch Nummer 1 nicht erfaßte Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad bestehen, daß sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleichzuachten sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBlindG/1#abs-3 (3) Hochgradig sehbehindert ist, wer nicht blind im Sinne von Abs. 2 ist und

1. wessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig nicht mehr als 1/20 beträgt oder

2. wer so schwere Störungen des Sehvermögens hat, dass sie einen Grad der Behinderung von 100 nach dem SGB IX bedingen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBlindG/1#abs-4 (4) Taub im Sinne dieses Gesetzes sind Personen mit einem Hörverlust von mindestens 80 %.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayBlindG/1#abs-5 (5) Vorübergehende Seh- oder Hörstörungen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.

Art 2