Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Betriebsleiter nichtbundeseigener Eisenbahnen in Bayern
BayBetrlnichtbEisb§ 5 Übergangsvorschriften
Stand: 25.08.2026
Bestätigungen der Bestellung von Betriebsleitern und von Personen für die Stellvertretung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach anderen Rechtsvorschriften bereits erteilt worden sind, gelten fort.