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§ 5 BayBetrlnichtbEisb (Bayern) — Übergangsvorschriften

Verordnung über die Betriebsleiter nichtbundeseigener Eisenbahnen in Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bestätigungen der Bestellung von Betriebsleitern und von Personen für die Stellvertretung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach anderen Rechtsvorschriften bereits erteilt worden sind, gelten fort.