Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Betriebsleiter nichtbundeseigener Eisenbahnen in Bayern

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§ 4 Pflichten des Eisenbahnunternehmers

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBetrlnichtbEisb/4#abs-1 (1) Der Eisenbahnunternehmer hat sicherzustellen, daß der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Er hat die Aufgaben des Betriebsleiters in einer Geschäftsanweisung zusammenzufassen und der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. In der Geschäftsanweisung sind auch Prüfungsfristen der Bahnanlagen festzulegen, soweit dies in den geltenden Bau- und Betriebsordnungen, Vorschriften und Richtlinien nicht geregelt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBetrlnichtbEisb/4#abs-2 (2) Der Eisenbahnunternehmer hat Änderungen der Aufgaben des Betriebsleiters und die Abberufung eines Betriebsleiters oder einer Person für die Stellvertretung unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; Art. 9 BayEBG bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBetrlnichtbEisb/4#abs-3 (3) Der Eisenbahnunternehmer hat durch betriebliche Organisationsmaßnahmen insbesondere sicherzustellen, daß der Betriebsleiter

1. keine die Betriebssicherheit einschränkenden Weisungen erhält,

2. bei allen mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Angelegenheiten beteiligt wird und er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Information und Unterstützung erhält,

3. in Angelegenheiten, die die Sicherheit des Betriebs berühren, Weisungen gegenüber dem Betriebspersonal erteilen kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBetrlnichtbEisb/4#abs-4 (4) Der Betriebsleiter darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

§ 3 § 5