Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz
BayBesGArt 95 Gemeinschaftsunterkunft
Stand: 25.08.2026
Für Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen (Art. 127 BayBG), wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.