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Art 95 BayBesG (Bayern) — Gemeinschaftsunterkunft

Bayerisches Besoldungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen (Art. 127 BayBG), wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.