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BayBesG

Art. 93 Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Gewährung der Entschädigung zur Abgeltung der den Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieherinnen für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden notwendigen Aufwendungen regelt das Staatsministerium der Justiz durch Rechtsverordnung.

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