Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz

BayBesG

Art 80 Anrechnung auf die Anwärterbezüge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/80#abs-1 (1) Erhalten der Anwärter oder die Anwärterin eine Vergütung für eine Nebentätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes oder ein Entgelt für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird die Vergütung oder das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit sie oder es diese übersteigt. Von dem Anwärtergrundbetrag werden jedoch in den Besoldungsgruppen A 3 und A 4 mindestens 60 v.H., in A 5 bis A 8 mindestens 55 v.H., in A 9 bis A 11 mindestens 50 v.H. und ab A 12 mindestens 45 v.H. belassen (Mindestbelassungsbetrag).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/80#abs-2 (2) Übt ein Anwärter oder eine Anwärterin gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt Art. 5 entsprechend.

Art 79 Art 81