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# Art 80 BayBesG (Bayern) — Anrechnung auf die Anwärterbezüge

Bayerisches Besoldungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erhalten der Anwärter oder die Anwärterin eine Vergütung für eine Nebentätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes oder ein Entgelt für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird die Vergütung oder das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit sie oder es diese übersteigt. Von dem Anwärtergrundbetrag werden jedoch in den Besoldungsgruppen A 3 und A 4 mindestens 60 v.H., in A 5 bis A 8 mindestens 55 v.H., in A 9 bis A 11 mindestens 50 v.H. und ab A 12 mindestens 45 v.H. belassen (Mindestbelassungsbetrag).

(2) Übt ein Anwärter oder eine Anwärterin gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt Art. 5 entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 80 BayBesG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/80

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