Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz
BayBesGArt 70 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/70#abs-1 (1) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen gewährt werden, um einen Professor oder eine Professorin für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur gewährt werden, wenn der Professor oder die Professorin einen Ruf an eine andere, in der Regel außerbayerische Hochschule vorlegt oder das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft macht. Bei der Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen sollen Vorteile aus dem nicht erforderlichen Ortswechsel durch einen Abschlag gegenüber dem Berufungsangebot angemessen berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/70#abs-2 (2) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können als Einmalzahlung oder als laufende monatliche Zahlung gewährt werden. Als laufende monatliche Zahlung können sie befristet oder unbefristet vergeben werden. Ein neuer oder höherer Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezug soll frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass gewährt werden. Bei Gewährung als Einmalzahlung findet keine Kürzung entsprechend der Arbeitszeit nach Art. 6 statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/70#abs-3 (3) Bei der Gewährung von unbefristeten Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen kann festgelegt werden, dass diese an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teilnehmen, um den die Grundgehälter der Besoldungsordnung W angepasst werden. Es kann ferner festgelegt werden, dass die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach Abs. 2 Satz 1 und 2 zurückzuzahlen sind, wenn der Professor oder die Professorin innerhalb von drei Jahren seit Gewährung dieser Leistungsbezüge an eine andere Hochschule wechselt.