Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz BayBesG Art. 54 (aufgehoben) Bayern Außer Kraft: Art 54 BayBesG ist aufgehoben. Die Nummer steht nur noch als Platzhalter „(aufgehoben)“ im Gesetz. Für Art. 54 BayBesG liegt kein Text vor. Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht. Zum Gesetzestext · Entscheidungen zu dieser Norm