Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz
BayBesGArt 16 Anpassung der Besoldung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/16#abs-1 (1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/16#abs-2 (2) Die ab dem 1. Februar 2025 geltenden Beträge in den Anlagen 3 bis 9 entsprechen einer allgemeinen linearen Erhöhung um 5,5 v. H. gegenüber dem vorherigen Stand. Die ab dem 1. Februar 2025 geltenden Beträge der Anlage 10 sind um jeweils 50 € gegenüber dem vorherigen Stand erhöht.