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Anlage 3 BayBergV (Bayern) — (zu § 24) Signale im Fahr- und Förderbetrieb

Bayerische Bergverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Zur Signalgebung dürfen nur die folgenden Signale festgelegt werden:

a)

hörbare Signale

aa)

„Halt“

1 Schlag/Ton

bb)

„Auf“ oder „Vorwärts“

2 Schläge/Töne

cc)

„Ab“ oder „Rückwärts“

3 Schläge/Töne

b)

Signale mit feststehender Leuchte

aa)

„Halt“

1 mal ausschalten

bb)

„Auf“ oder „Vorwärts“

2 mal kurz ausschalten

cc)

„Ab“ oder „Rückwärts“

3 mal kurz ausschalten

c)

sonstige Ausführungssignale sowie

nach einheitlicher Festlegung durch Unternehmer für gesamten

Ankündigungs- und Meldesignale:.

Förderbetrieb

2. Die Signalgebung kann entfallen, wenn eine einwandfreie mündliche Verständigung erfolgt.