Bei der Errichtung, dem Betreiben und den Prüfungen von Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmitteln sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.
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Bei der Errichtung, dem Betreiben und den Prüfungen von Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmitteln sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.