Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Berg- und Skischulverordnung
BayBergSkiV§ 2 Leitung einer Bergsteigerschule bzw. Schneesportschule
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergSkiV/2#abs-1 (1) Leiterin oder Leiter einer Bergsteigerschule bzw. Schneesportschule darf nur sein, wer die staatliche Prüfung als Fachsportlehrerin oder Fachsportlehrer in der jeweiligen Fachrichtung gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern abgelegt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergSkiV/2#abs-2 (2) Über die Gleichwertigkeit anderer Qualifikationen mit der in Abs. 1 genannten Prüfung entscheidet die Technische Universität München.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergSkiV/2#abs-3 (3) Die Leiterin oder der Leiter einer Bergsteigerschule bzw. Schneesportschule soll in zweijährigem Turnus an einem durch die Technische Universität München anerkannten Fortbildungslehrgang teilnehmen, der das für die Tätigkeit erforderliche Wissen und Können auf neuestem Stand vermittelt.