Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Berg- und Skischulverordnung

BayBergSkiV

§ 1 Begriffsbestimmung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergSkiV/1#abs-1 (1) Die Vorschriften gelten vorbehaltlich § 6 für die Erteilung von Unterricht durch Bergsteigerschulen und Schneesportschulen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergSkiV/1#abs-2 (2) Bergsteigerschule bzw. Schneesportschule im Sinn dieser Verordnung ist jeder erwerbsmäßige Unterricht von Einzelpersonen oder einer Personenmehrheit, unabhängig von der Dauer der Unterweisung. Bergsteigerschulen sind auf die Erteilung von Unterricht in Techniken des Bergsteigens und Skibergsteigens einschließlich der zugehörigen Führungen im Sommer und Winter ausgerichtet. Schneesportschulen sind auf die Erteilung von Unterricht im alpinen Skilauf oder Snowboardfahren ausgerichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergSkiV/1#abs-3 (3) Eine Bergsteigerschule bzw. Schneesportschule leitet, wer selbstständig, sei es allein oder mit weiteren Lehrkräften, gemäß Abs. 2 tätig wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergSkiV/1#abs-4 (4) Lehrkräfte im Sinn dieser Verordnung sind alle Personen, die Unterricht nach Abs. 2 Satz 2 bzw. Satz 3 erteilen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergSkiV/1#abs-5 (5) Die Erteilung des Unterrichts gemäß Abs. 2 ist erwerbsmäßig, wenn hierfür von den Teilnehmern oder von dritten Personen ein Entgelt geleistet wird, und zwar unabhängig davon, ob die Höhe des Entgelts fest vereinbart oder in das Ermessen der Teilnehmer gestellt wird.

§ 2