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# § 2 BayBergSkiV (Bayern) — Leitung einer Bergsteigerschule bzw. Schneesportschule

Bayerische Berg- und Skischulverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Leiterin oder Leiter einer Bergsteigerschule bzw. Schneesportschule darf nur sein, wer die staatliche Prüfung als Fachsportlehrerin oder Fachsportlehrer in der jeweiligen Fachrichtung gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern abgelegt hat.

(2) Über die Gleichwertigkeit anderer Qualifikationen mit der in Abs. 1 genannten Prüfung entscheidet die Technische Universität München.

(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Bergsteigerschule bzw. Schneesportschule soll in zweijährigem Turnus an einem durch die Technische Universität München anerkannten Fortbildungslehrgang teilnehmen, der das für die Tätigkeit erforderliche Wissen und Können auf neuestem Stand vermittelt.

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Zitiervorschlag: § 2 BayBergSkiV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergSkiV/2

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