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BayBeamtVG

Art 7 Rückforderung von Versorgungsbezügen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/7#abs-1 (1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine gesetzliche Änderung ihrer Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/7#abs-2 (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfänger ihn hätten erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/7#abs-3 (3) § 52 Abs. 4 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt fort.

Art 6 Art 8