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# Art 7 BayBeamtVG (Bayern) — Rückforderung von Versorgungsbezügen

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine gesetzliche Änderung ihrer Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfänger ihn hätten erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) § 52 Abs. 4 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt fort.

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Zitiervorschlag: Art 7 BayBeamtVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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