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# Art 63 BayBeamtVG (Bayern) — Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erleidet ein Ehrenbeamter oder eine Ehrenbeamtin einen Dienstunfall (Art. 46), so besteht Anspruch auf ein Heilverfahren (Art. 50). Außerdem kann Ersatz von Sachschäden (Art. 45 Abs. 4) und, für Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen des Staates im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen.

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Zitiervorschlag: Art 63 BayBeamtVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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