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Art 32 BayBeamtVG (Bayern) — Bezüge für den Sterbemonat

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bezüge einschließlich Aufwandsentschädigungen für den Sterbemonat werden nicht zurückgefordert.

(2) Die noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können an den Ehegatten und die Abkömmlinge gezahlt werden.