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BayBeamtVG

Art 30 Beamte und Beamtinnen auf Zeit in leitender Funktion

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/30#abs-1 (1) Art. 29 findet auf Beamtenverhältnisse auf Zeit nach Art. 45 BayBG keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/30#abs-2 (2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit ergibt sich kein selbstständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/30#abs-3 (3) Tritt ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit wieder in das vorherige Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Bezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Unterschiedsbetrags in Höhe eines Viertels zwischen diesen und den Bezügen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltfähig wären.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/30#abs-4 (4) Wird der Beamte oder die Beamtin auf Zeit während der Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Bezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit.

Art 29 Art 31