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# Art 30 BayBeamtVG (Bayern) — Beamte und Beamtinnen auf Zeit in leitender Funktion

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Art. 29 findet auf Beamtenverhältnisse auf Zeit nach Art. 45 BayBG keine Anwendung.

(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit ergibt sich kein selbstständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.

(3) Tritt ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit wieder in das vorherige Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Bezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Unterschiedsbetrags in Höhe eines Viertels zwischen diesen und den Bezügen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltfähig wären.

(4) Wird der Beamte oder die Beamtin auf Zeit während der Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Bezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit.

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Zitiervorschlag: Art 30 BayBeamtVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/30

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