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Art 16 BayBeamtVG (Bayern) — Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter oder eine Beamtin berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.

(2) Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.