Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Badegewässerverordnung

BayBadeGewV

§ 6 Badegewässerprofile

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBadeGewV/6#abs-1 (1) Die Kreisverwaltungsbehörden erstellen unter Mitwirkung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden Badegewässerprofile gemäß Anlage 3 . Jedes Badegewässerprofil kann sich auf ein einzelnes Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBadeGewV/6#abs-2 (2) Die Badegewässerprofile sind gemäß Anlage 3 zu überprüfen und zu aktualisieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBadeGewV/6#abs-3 (3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile sind die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß den rechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG vom 23. April 2009 (ABl L 140 S. 114), erhobenen Daten, die für die vorliegende Verordnung von Belang sind, in angemessener Weise zu nutzen.

§ 5 § 7