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§ 6 BayBadeGewV (Bayern) — Badegewässerprofile

Bayerische Badegewässerverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kreisverwaltungsbehörden erstellen unter Mitwirkung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden Badegewässerprofile gemäß Anlage 3 . Jedes Badegewässerprofil kann sich auf ein einzelnes Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken.

(2) Die Badegewässerprofile sind gemäß Anlage 3 zu überprüfen und zu aktualisieren.

(3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile sind die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß den rechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG vom 23. April 2009 (ABl L 140 S. 114), erhobenen Daten, die für die vorliegende Verordnung von Belang sind, in angemessener Weise zu nutzen.