Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Bildung der Wahlorgane für die Wahl zum Deutschen Bundestag

BayBTWahlOrgV

§ 3

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBTWahlOrgV/3#abs-1 (1) Die Gemeinde ernennt die Wahlvorsteher für Wahlbezirke und deren Stellvertreter und beruft die Beisitzer der Wahlvorstände.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBTWahlOrgV/3#abs-2 (2) Der Kreiswahlleiter ernennt die Wahlvorsteher zur Feststellung des Briefwahlergebnisses und deren Stellvertreter und beruft die Beisitzer der Briefwahlvorstände.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBTWahlOrgV/3#abs-3 (3) Trifft der Kreiswahlleiter eine Anordnung nach § 1, so ernennt die Gemeinde oder die Kreisverwaltungsbehörde, bei mehreren Gemeinden die gemäß § 7 Nr. 3 der Bundeswahlordnung mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeinde die Wahlvorsteher zur Feststellung des Briefwahlergebnisses und deren Stellvertreter; gleiches gilt für die Berufung der Beisitzer der Briefwahlvorstände.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 111–1–4

§ 2 § 4