Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Bildung der Wahlorgane für die Wahl zum Deutschen Bundestag
BayBTWahlOrgV§ 1
Stand: 25.08.2026
Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für den Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für Landkreise innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden; die Anordnung trifft der Kreiswahlleiter.